Der Verband

Der Verband

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Der Landesverband und die meisten Mitgliedvereine sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Viele Mitgliedsvereine unterhalten Wohn- und Beratungs­einrichtungen, in denen Haftentlassene und Gefangene betreut werden. Dieses traditionelle Leistungsspektrum wird abgerundet durch neue Projekte , wie z.B. Angebote zum Täter-Opferausgleich, Arbeitsprojekte , Geldstrafenabgeltung durch gemeinnützige Arbeit, Beratung bei Suchtproblemen, Opferhilfe usw.

Die Arbeit der Vereine und des Landesverbandes wird von 970 Mitgliedern getragen. In den Vereinen sind 64,5 Personalstellen (davon 52,5 mit sozial­päda­gogische Fach­kräften) besetzt. Weitere Mitarbeiter werden -vorwiegend für Sonderaufgaben- auf Honorabasis beschäftigt.

Zielsetzungen und Aufgaben

Im Badischen Landesverband für soziale Rechtspflege sind im Bereich der Haftentlassenenhilfe tätige Vereine des badischen Landesteiles vereint.

Landesverband und Mitgliedvereine dienen sozialen Aufgaben der Rechtspflege, insbe­sondere bei der Wiedereingliederung Straffälliger in die Gesellschaft. Sie betreuen Gefangene, helfen Entlassenen und unterstützen deren Angehörige. Sie können hierfür Einrichtungen betreiben.

Eine enge Zusammenarbeit mit staatlichen und kommunalen Stellen wird angestrebt, desgleichen Kontakte mit anderen Vereinigungen gleicher Zielsetzung, auch auf internationaler Ebene.

Netzwerk Straffälligenhilfe

Das Netzwerk Straffälligenhilfe Baden-Württemberg ist eine Gesellschaft, die von den beiden Spitzenverbände der Straffälligenhilfe in Baden-Württemberg und dem Paritätischen getragen wird.

Die beiden Landesverbände und deren Mitgliedvereine dienen den sozialen Aufgaben der Rechtspflege, insbe­sondere bei der Wiedereingliederung Straffälliger in die Gesellschaft. Sie betreuen Gefangene, helfen Entlassenen und unterstützen deren Angehörige. Sie unterhalten hierfür Einrichtungen und fördern die Sozialarbeit der Gerichts- und Bewährungshilfe, des Vollzugs und der Führungsaufsicht. Im Rahmen der Vereinszwecke tragen sie zur Aus- und Fortbildung der hierbei tätigen Personen bei.

Eine enge Zusammenarbeit mit staatlichen und kommunalen Stellen wird angestrebt, desgleichen Kontakte mit anderen Vereinigungen gleicher Zielsetzung, auch auf internationaler Ebene.

Viele Mitgliedsvereine unterhalten Wohn- und Beratungs­einrichtungen, in denen Haftentlassene und Gefangene betreut werden. Dieses traditionelle Leistungsspektrum wird abgerundet durch neue landesübergreifende Projekte , wie z.B. Angebote zum Täter-Opferausgleich, Arbeitsprojekte , Geldstrafenabgeltung durch gemeinnützige Arbeit, Beratung bei Suchtproblemen, Opferhilfe usw.

Die Arbeit der am Netzwerk beteiligten Vereine und Verbände wird von über 2000 Mitgliedern getragen . Von den Vereinen werden ca. 390 hauptamtliche Mitarbeiter (mehrheitlich sozial­päda­gogische Fach­kräfte) beschäftigt.

Gegen Ende des 19. Jahrhunderts wurde die Diskrepanz zwischen dem liberalen Urbild des sittlichen Idealismus und der sozialen Wirklichkeit immer größer. Um die negative Entwicklung aufzufangen, mußte sich der liberale Rechtsstaat zum sozialen Wohlfahrtsstaat wandeln. Im kriminalpolititischen Bereich führte dies zwar zu einer Änderung im Rechtsdenken. Durchgreifende Änderungen im materiellen Strafrecht blieben jedoch aus. Noch konnten sich im Schulenstreit rechtsstaatlich-soziale Anschauungen nicht gegen rechtsstaatlich-liberales Gedankengut durchsetzen. Soweit im Bemühen um kriminalpolitische Veränderungen Kompromisse auf einem kleinen gemeinsamen Nenner gefunden wurden, erfolgte ihre Umsetzung im Gnadenrecht. So konnte sich neben der gesetzlich geregelten vorläufigen Entlassung nach § 23 RStGB die Beurlaubung auf Wohlverhalten und der Strafaufschub auf Wohlverhalten in durchaus beachtlichem Umfang durchsetzen. Auf diese Weise wurde die kriminalpolitisch schädliche kurze Freiheitsstrafe zurückgedrängt und konnten Maßnahmen zu einem schonenden Übergang der Gefangenen vom Strafvollzug in die Freiheit erprobt werden. In Baden stand man den neuen Methoden aufgeschlossen gegenüber und wandte sie behutsam an. Im Bereich der umstrittenen Polizeiaufsicht bemühte sich Baden um schonende Korrektive zur gesetzlichen Regelung der §§ 38,39 RStGB. Insgesamt sollte es jedoch vor dem Ersten Weltkrieg nicht gelingen, das materielle Strafrecht im Sinne der rechtsstaatlich-sozialen Lehre zu reformieren. Dies hätte zu Lasten der Vergeltungstheorie einer weitaus stärkeren Berücksichtigung der relativen Strafzwecke, der Einführung sichernder Maßnahmen, der entschiedeneren Beschränkung der kurzfristigen Freiheitsstrafe und der gesetzlichen Einführung der Strafaussetzung zur Bewährung bedurft. Angesichts der Gesetzgebungskompetenz des Reiches auf strafrechtlichem Gebiet vermochte auch das Reformen zugeneigte Baden auf dem Felde der sozialen Strafrechtspflege im Verordnungs- und Gnadenweg nur wenig auszurichten, zumal es alle Neuerungen ohne übertriebenen Eifer und mit Sorgfalt anging.

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